Hilfen bei Krankheit zu Hause und im Haushalt

Hilfe im Haushalt

Wenn Sie nach einem Krankenhausaufenthalt, wegen Schwangerschaft oder einer schweren Erkrankung Hilfe im Haushalt benötigen, übernehmen wir die Kosten dafür.

Haushaltshilfe

Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen wir die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Das kann z. B. wegen einer Krankenhausbehandlung oder einer von der BKK bezahlten Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung der Fall sein. Doch auch wenn es Sie zu Hause „schlimm erwischt“ hat und Sie den Haushalt nicht weiterführen können, sind wir für Sie und Ihre Familie da.

Haushaltshilfe bei Begleitung eines Kindes

Was allerdings passiert, wenn ein versichertes Familienmitglied Sie aus medizinischen Gründen als Begleitperson braucht und ein weiteres Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind das auf Hilfe angewiesen ist während dieser Zeit nicht versorgt ist? Auch dann können wir die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen, wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Versorgung übernehmen kann.

Bei einer Schwangerschaft

Wird die Haushaltshilfe aufgrund einer Schwangerschaft benötigt, so ist es keine Voraussetzung für die Kostenübernahme, dass ein Kind unter 12 Jahren mit im Haushalt leben muss. Über Einzelheiten und weitere Möglichkeiten informieren wir Sie gerne.

Zuzahlung

Die Zuzahlung der Versicherten beträgt ab dem 18. Lebensjahr 10 % der kalendertäglichen Kosten, jedoch mindestens 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro pro Tag. Das gilt nicht, wenn eine Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung erforderlich wird. Diese Leistung ist generell zuzahlungsfrei.


Häusliche Krankenpflege

Wenn Sie anstelle eines stationären Klinikaufenthalts zu Hause behandelt und gepflegt werden oder wenn dies zur Unterstützung der ärztlichen Behandlung notwendig ist, übernehmen wir für eine bestimmte Zeit die Kosten für geeignete Pflegekräfte (z. B. Sozialstationen) zusätzlich zu den Kosten der ärztlichen Behandlung.

Prüfung des Anspruchs

Die Notwendigkeit der häuslichen Krankenpflege wird von Ihrem Arzt bescheinigt. Dieser prüft dabei zunächst, ob die erforderliche Pflege nicht durch jemanden erbracht werden kann, der mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt.

Leistungserbringung

Leistungen der häuslichen Krankenpflege können auch in Wohngemeinschaften und in neuen Wohnformen, in Kindergärten und Schulen, bei besonders hohem Pflegebedarf in Werkstätten für behinderte Menschen sowie, in bestimmten Ausnahmefällen, auch in Heimen erbracht werden. Um eine bessere Anschlussversorgung zu gewährleisten, soll der Krankenhausarzt für längstens drei Tage häusliche Krankenpflege verordnen und Arzneimittel mitgeben können.

Die Hilfen, die durch die Sozialstationen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege erbracht werden, sind die Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Hierbei sind Sie als Mitglied unserer BKK bestens versorgt.

Mehrleistung unserer BKK

Bei schweren Erkrankungen, wenn neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzlich Behandlungspflege notwendig ist, erhalten Sie die häusliche Krankenpflege für bis zu 26 Wochen. Diese Leistung ist im Normalfall nur für bis zu 4 Wochen vorgesehen.

Zuzahlung

Für BKK Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Zuzahlung 10,00 Euro für jede ärztliche Verordnung und 10 % der Kosten der häuslichen Krankenpflege. Jedoch sind nur für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr Zuzahlungen zu entrichten.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Wenn die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung voraussichtlich länger als 6 Monate benötigt wird, unterstützen wir Sie nach der Feststellung eines Pflegegrades mit unseren Leistungen der Pflegeversicherung. Häusliche Krankenpflege ist dann nur noch zur Ergänzung der ärztlichen Behandlung möglich.

Erfahren Sie mehr zu unseren Leistungen bei Pflegebedürftigkeit


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