Beitragssatz Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023

Was hat sich zum 1. Juli geändert?

Am 26. Mai 2023 wurde durch den Bundestag die Pflegereform mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. Mit dieser Reform sollen Leistungen verbessert, finanzielle Belastungen begrenzt und die Pflege zu Hause gestärkt werden.

Die neuen Beitragssätze und wie diese bemessen werden

Um die Leistungsverbesserungen umsetzen zu können, bedarf es einer Stabilisierung der Finanzen in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Deshalb wird der allgemeine Beitragssatz von 3,05 Prozent um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent angehoben. Der Zuschlag für Kinderlose* erhöht sich von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent. Der Beschluss setzt aber auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 um, wonach der Beitragssatz in der Pflegeversicherung differenziert nach der Kinderzahl zu bemessen ist.

Wurde bislang beim Beitragssatz nur zwischen Mitgliedern mit bzw. ohne Kinder unterschieden, wird nun eine Staffelung der Beiträge nach Anzahl der Kinder eingesetzt. Dies soll Familien mit zwei bis fünf Kindern unter 25 Jahren finanziell entlasten, so verringert sich der allgemeine Beitragssatz ab dem zweiten Kind je Kind unter 25 Jahren um 0,25 Prozent. Der Beitragssatz richtet sich nach der Erziehungsphase, weshalb der Abschlag je Kind ab 25 Jahren wieder wegfällt, jedoch maximal bis zum Beitragssatz für Versicherte mit einem Kind in Höhe von 3,4 Prozent.

In der folgenden Tabelle können Sie sich einen Überblick über die Beiträge in der Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023 verschaffen.

Die Beiträge ab 1. Juli 2023

*Für Kinderlose unter 23 Jahren gilt der allgemeine Beitragssatz von 3,4 Prozent.
Status Beitrag ab 1. Juli 2023 Alle Angaben in Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungs grenze Beitrag bis 30. Juni 2023
Kinderlose* 4,00 (Arbeitnehmer-Anteil: 2,30)   3,40 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,875)
Eltern mit 1 Kind 3,40 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,70) Reduzierung des Beitrags gilt lebenslang 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525)
Eltern mit 2 Kindern 3,15 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45) Der Abschlag (0,25) besteht, bis das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525)
Eltern mit 3 Kindern 2,90 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,20) Der Abschlag (0,25) besteht, bis das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil:1,525)
Eltern mit 4 Kindern 2,65 (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95) Der Abschlag (0,25) besteht, bis das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525)
Eltern mit 5 Kindern 2,40 (Arbeitnehmer-Anteil: 0,70) Der Abschlag (0,25) besteht, bis das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525)

Wie geht es nun weiter?

Sie müssen zunächst nicht selbst tätig werden. Die kurzfristige Beitragsänderung in der Pflegeversicherung stellt alle Beteiligten vor große Herausforderungen. Neben der Anpassung von EDV-Systemen wird eine Abfrage aller Beitragszahler über die Anzahl und das Alter der Kinder notwendig. Eine entsprechende Abfrage erfolgt immer über die beitragsabführende Stelle – bei Arbeitnehmern wird der Beitragssatz also durch den Arbeitgeber ermittelt. Bis alle Mitglieder entsprechend der Beitragssätze eingestuft werden, wird wie bisher in Kinderlose* und Mitglieder mit Kindern unterschieden. Eine vollständige Umsetzung ist erst bis zum 30. Juni 2025 zu erwarten, die Beiträge werden jedoch rückwirkend zum 1. Juli 2023 korrigiert.

Die Beiträge für Freiwillig Versicherte, Versorgungsbezieher und Studenten werden bei unserer BKK berechnet. Wir werden Sie deshalb anschreiben, um die Angaben zur Beitragsermittlung bei Ihnen zu erfragen. Dies kann aber aufgrund der zuvor noch durchzuführenden Vorbereitungen einige Zeit in Anspruch nehmen.

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