Finanzielle Absicherung im Krankheitsfall

Finanzielle Absicherung

Im Krankheitsfall ist es nicht nur wichtig, medizinisch versorgt zu werden, sondern auch finanziell abgesichert zu sein. Dabei stehen wir Ihnen mit umfassenden Leistungen zur Seite.

Erweiterte Absicherung Ihres Verdienstausfalles: Krankentagegeldversicherung der Barmenia

Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Bei langwierigen Erkrankungen übernehmen wir den Verdienstausfall in Form von Krankengeld, wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet. Für Arbeitnehmer ist dies meistens nach 6 Wochen der Fall. Bei der Berechnung der Krankengeldhöhe werden auch die Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) berücksichtigt, für die Beiträge entrichtet wurden.

Außerdem übernehmen wir in der Regel die Hälfte der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, die vom Krankengeld zu zahlen sind. Beiträge zur Krankenversicherung sind aus dem Krankengeld meistens nicht zu entrichten.

Zusätzliche Absicherung

Das Krankengeld unserer BKK beträgt im günstigsten Fall 100 % ihres Nettoeinkommens. Davon werden Beiträge für die Renten-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherung abgezogen. Bei kinderlosen Versicherten sogar noch mehr. Je höher Ihr Einkommen ist, umso größer ist die Einkommenslücke.

Die Krankentagegeldversicherung ExtraPlus Tarif BKKV der Barmenia schließt diese Einkommenslücke bis zu Ihrem Nettoverdienst und schützt Sie vor Einkommensverlusten bei längerer Arbeitsunfähigkeit.

Erfahren Sie mehr über die kostengünstigen Exklusivangebote der Barmenia.

Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Wenn Sie Ihr erkranktes Kind zu Hause pflegen und deshalb nicht arbeiten können, zahlen wir Ihnen Krankengeld für bis zu 15 Arbeitstage pro Jahr und Kind (insgesamt maximal für 35 Arbeitstage im Jahr). Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Kind noch nicht 12 Jahre alt ist. Bei behinderten Kindern, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt hierbei keine Altersbeschränkung.

Alleinerziehende Mütter oder Väter

Für alleinerziehende Mütter oder Väter verdoppelt sich der Anspruch auf 30 Arbeitstage je Kind bzw. auf insgesamt maximal 70 Arbeitstage. Manche Arbeitgeber oder Tarifverträge sehen für die Erkrankung eines Kindes einen Anspruch auf bezahlte Freistellung vor. Selbstverständlich ist diese tarif- oder arbeitsvertragliche Sozialleistung vorrangig.


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