Studenten
Im Studium rundum gut versichert
Als eingeschriebener Student an einer (Fach-)Hochschule genießen Sie den vollen Versicherungsschutz unserer BKK zum günstigen Studententarif.
So sind Sie bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres rundum gut versichert. Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel aus familiären oder persönlichen Gründen, ist eine Verlängerung möglich – lassen Sie sich am besten von uns direkt beraten.
Versicherungsdauer
Normalerweise endet diese Krankenversicherung einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das Sie sich zuletzt eingeschrieben haben. Wird das Studium beendet, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Semesters.
Wann die Studentenversicherung nicht gilt
Die Krankenversicherung der Studenten kommt nicht zum Tragen, wenn Sie zum Beispiel
- in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
- familienversichert sind oder
- hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind.
Beitrag und Fälligkeit
Der Beitrag für die Krankenversicherung der Studenten ist günstig. Er wird vom Gesetzgeber bundeseinheitlich festgelegt. Änderungen treten immer zum 01.10. eines Jahres in Kraft. Aber auch nur dann wenn der Bafög-Satz angehoben wird.
Die Beiträge sind in der Regel für das gesamte Semester vor der Einschreibung bzw. Rückmeldung fällig. Sie können mit uns aber gerne eine andere Zahlungsweise vereinbaren, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Beitragswerte Krankenversicherung
Beiträge ab 01.10.2024 | ohne Zusatzbeitrag | Zusatzbeitrag* |
---|---|---|
Bemessungsgrundlage | 855,00 € | 855,00 € |
Maßgeblicher Beitragssatz | 10,22 % | 0,7 % |
Monatlicher Beitrag | 87,38 € | 5,99 € |
Beitragswerte Pflegeversicherung
Beiträge ab 01.10.2024 | ohne Beitragszuschlag | mit Beitragszuschlag ** | mit Beitragsabschlag *** |
---|---|---|---|
Bemessungsgrundlage | 855,00 € | 855,00 € | 855,00 € |
Maßgeblicher Beitragssatz | 3,4 % | 4,0 % | 3,15 % |
Monatlicher Beitrag | 29,07 € | 34,20 € | 26,93 € |
*kassenindividueller Zusatzbeitragssatz der BKK Groz-Beckert
**Beitragszuschlag für Kinderlose nach §55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI
*** Beitragsabschlag nach §55 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB XI unter Berücksichtigung von zwei Kindern, für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind bis zum fünften verringert sich der Beitragssatz um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte
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