Patientenmobilität in Europa
Kann ich zur Behandlung ins Ausland reisen?
Die große Freiheit in Europa auch für Patienten: Geplante Behandlungen können Sie im EU-Mitgliedsstaat Ihrer Wahl problemlos durchführen lassen – wenn Sie einige Vorschriften beachten.
Krankenversicherung im Ausland
Das ist ein wichtiger Bestandteil der Freizügigkeit für die Bürger Europas: Die Krankenversicherung begleitet Sie bei einem Urlaub ins Ausland. In den Ländern der Europäischen Union sowie Gibraltar, Island, Liechtenstein, Mazedonien, Montenegro, Norwegen, der Schweiz und Serbien werden Sie in akuten Krankheitsfällen unter Vorlage Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) behandelt. Die dazu benötigten Informationen befinden sich auf der Rückseite in Form der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC).
Aber auch mit den Staaten Bosnien-Herzegowina, der Türkei und Tunesien bestehen Abkommen über die Behandlung im Notfall. Dort benötigen Sie allerdings einen Auslandskrankenschein. Diesen senden wir Ihnen gerne zu.
Unsere Erfahrung zeigt allerdings, dass die EHIC oder ein Auslandskrankenschein nicht immer angenommen wird. In diesem Fall erfolgt die Behandlung in der Regel nur gegen Bargeld. Diese Kosten können wir Ihnen unter Vorlage von Rezept-, Rechnungs- und Zahlungsbelegen bis zur Höhe der in Deutschland geltenden Kostensätze erstatten. Oft verlangen die Leistungserbringer im Ausland aber weit höhere Sätze.
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Kostenübernahme in anderen Reiseländern
Für alle übrigen Reiseländer bestehen leider keine Abkommen. Deshalb können wir dort keine Kosten für Behandlungen übernehmen. Aufwendungen eines Rücktransportes nach Deutschland können wir im Erkrankungsfall leider nicht bezahlen. Das gilt auch bei Reisen innerhalb der EU oder der Abkommensstaaten.
Um diese kostenintensiven Risiken abzudecken, empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. Unser Kooperationspartner, die Barmenia Krankenversicherung bietet Ihnen dazu einen unkomplizierten und umfassenden Krankenversicherungsschutz für das gesamte Jahr zu besonders günstigen Konditionen an. Wenn Sie aber ins Ausland reisen, um sich dort behandeln zu lassen, dann gelten bestimmte Vorschriften und es könnten zum Teil erhebliche Mehrkosten entstehen.
Lassen Sie sich deshalb von uns rechtzeitig beraten
Die Chancen der Patientenmobilität
Abhängig davon, weshalb Sie sich in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz (EU-Ausland) medizinisch behandeln lassen möchten, ist es notwendig dies vor Reiseantritt bei unserer BKK zu beantragen.
Eine Behandlung in Deutschland wäre möglich, kann aber nicht rechtzeitig erbracht werden
Bei besonders schweren Krankheitsfällen ist oft eine möglichst schnelle Versorgung wichtig. In den allermeisten Fällen gelingt es auch, innerhalb eines medizinisch vertretbaren Zeitraums medizinische Hilfe bei zugelassenen Vertragspartnern der Krankenkassen im Inland zu erhalten.
Doch was passiert, wenn dies nicht gelingt und eine wirksame oder dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur im EU-Ausland erbracht werden kann? In solchen Ausnahmefällen empfehlen wir Ihnen umgehend bei uns die Kostenübernahme der Behandlung im Ausland zu beantragen. Dies ist deshalb besonders wichtig, weil wir Ihnen, wenn eine Kostenübernahme möglich ist, wichtige Dokumente zur Verfügung stellen müssen. Ohne eine vorherige Zustimmung können wir leider die Kosten nicht übernehmen. Eine nachträgliche Genehmigung ist leider nicht möglich.
Eine Behandlung in Deutschland wäre möglich, sie entscheiden sich aber für eine Behandlung im EU-Ausland
Hier gilt grundsätzlich, dass Sie Leistungen im EU-Ausland vorab bei uns beantragen müssen, wenn auch in Deutschland ein Genehmigungsverfahren vor der Inanspruchnahme der Leistung vorgesehen ist. Dies ist zum Beispiel beim Zahnersatz oder bei Kurleistungen der Fall.
Wenn kein Genehmigungsverfahren in Deutschland vorgeschrieben ist, können Sie sich im Behandlungsstaat an jeden zugelassenen Arzt oder Zahnarzt wenden. Krankenhäuser müssen allerdings hier ausdrücklich für gesetzlich Krankenversicherte im Aufenthaltsstaat zugelassen sein.
Im Ausland schließen Sie mit dem Leistungserbringer einen Behandlungsvertrag möglichst mit Umfang und voraussichtlichen Kosten ab. Die Rechnungen sollten nach den einzelnen Leistungen aufgeschlüsselt sein und genaue Diagnosen enthalten. Auch Arzneimittel müssen Sie grundsätzlich selbst bezahlen. Wir erstatten Ihnen – wegen der Gleichbehandlung aller Versicherten – höchstens den Betrag, der auch im Inland angefallen wäre. Bei der Erstattung sind in Deutschland vorgeschriebene Abschläge und Zuzahlungen abziehen.
Eine Kostenerstattung bei geplanten Behandlungen in der Türkei ist nicht möglich
Immer wieder gibt es Versicherte, die sich gerne in der Türkei behandeln lassen wollen. Diesen Wunsch können wir oft sehr gut nachvollziehen. Allerdings dürfen wir die Kosten für eine geplante Behandlung in der Türkei leider nicht übernehmen. Das liegt daran, dass die Türkei nicht Mitglied in der Europäischen Union ist und auch nicht zu den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehört. Folglich greifen die zuvor genannten Regelungen bei geplanten Behandlungen in der Türkei leider nicht. Etwas anderes gilt für sofort medizinisch notwendige Leistungen im Urlaub.
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