Andrea Staffe
Sonstige Leistungen und Pflegeversicherung
Es sind beeindruckende Zahlen: Von insgesamt 4,1 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden 3,3 Millionen, also 80 Prozent, zu Hause versorgt. Der weitaus überwiegende Teil sogar alleine durch Angehörige. Neben Pflegegeld und professioneller Pflege gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese zu entlasten – damit Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können.
Ohne Zweifel kostet die Pflege eines Angehörigen viel Kraft und Zeit. Aktuell können Pflegebedürftige zwischen diesen Optionen wählen:
Für die ausschließliche Pflege durch Angehörige gibt es ein Pflegegeld, das zum Beispiel 545 Euro monatlich bei Pflege- grad 3 und 728 Euro bei Pflegegrad 4 beträgt. Für eine professionelle Pflege (u. a. Körperpflege, Ernährung, Betreuung usw.) werden die Leistungen ab Januar 2022 erhöht.
Sie betragen:
Pflegegrad | bis zum Gesamtwert von monatlich |
---|---|
2 | 724 Euro |
3 | 1.363 Euro |
4 | 1.693 Euro |
5 | 2.095 Euro |
Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert werden.
Dazu ein Beispiel: Wenn bei Pflegegrad 3 von den Sachleistungen in Höhe von 1.363 Euro 50 Prozent (= 681,50 Euro) abgerufen werden, wird das Pflegegeld ebenfalls zu 50 Prozent (= 272,50 Euro) ausbezahlt.
Die Pflegesachleistung wird nicht voll benötigt? Nicht verbrauchte Leistungen können dann – bis zu 40 Prozent des Anspruchs – für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet, also „umgewandelt“ werden. Beispiel: Bei Pflegegrad 3 werden von den zur Verfügung stehenden 1.363 Euro monatlich nur 60 Prozent (= 817,80 Euro) beansprucht. Die übrigen 40 Prozent (= 545,20 Euro) können für eine Pflegebegleitung verwendet werden, um zum Beispiel die pflegende Ehefrau zu entlasten.
Wie der Name sagt, dient diese – zusätzliche – Leistung von 125 Euro monatlich (insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr) für Angebote zur Unterstützung im Alltag (Betreuung bzw. Entlastung Pflegender oder Pflegebedürftiger).
Sie dient der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit:
Ist der oder die Pflegende zum Beispiel durch Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen vorübergehend verhindert, übernimmt die Pflegekasse eine sogenannte „Verhinderungspflege“. Dies gilt für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr und bis zu 1.612 Euro – ggf. noch erhöht um bis zu 806 Euro für nicht beanspruchte Kurzzeitpflege. Übrigens: Die Hälfte des Pflegegeldes wird weitergezahlt.
… sind ideale Optionen für Pflegebedürftige, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Übernommen werden die pflegebedingten Aufwendungen, bei Pflegegrad 3 bis zu 1.298 Euro monatlich. Diese Leistungen der Tages- und Nachtpflege können zusätzlich zu Pflegesachleistungen und Pflegegeld beansprucht werden.
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere bei Krisensituationen in der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Kurzzeitpflege ist für maximal acht Wochen und bis zu 1.774 Euro im Kalenderjahr (das ist die aktuelle Leistung ab Januar 2022) vorgesehen, ggf. erhöht um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommener Verhinderungspflege.
Maßgebend sind, wie auch bei der Tages-/Nachtpflege, die pflegebedingten Aufwendungen. Wieder gilt: Die Hälfte des Pflegegeldes wird weitergezahlt.
Sie haben Fragen zur Pflegeversicherung? Wir beraten Sie gerne.
Veröffentlicht am: 21.12.2021 - Zuletzt geändert am: 15.03.2024
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