Informationen zur Pflegeversicherung ab Januar 2024

Pflegeunterstützung neu gestaltet: Wichtige Änderungen zum neuen Jahr

Durch die Pflegereform 2023 und das damit verbundene Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) kommt es zu Neuerungen im Bereich der Pflegeversicherung. Mit dieser Reform sollen Leistungen verbessert, finanzielle Belastungen begrenzt und die Pflege zu Hause gestärkt werden. Erste Änderungen haben Sie vielleicht bereits bemerkt, denn im Juli dieses Jahres wurden die Beiträge zur Pflegeversicherung angepasst, worüber wir Sie in der Ausgabe 2/2023 informiert haben.

Mit dem Jahreswechsel gibt es nun auch die ersten Verbesserungen bei den Leistungen.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Veränderungen bei Pflegeleistungen, die für Pflegebedürftige oder für pflegende Angehörige interessant sind. Bei der Anpassung des Pflegegeldes handelt es sich um die erstmalige Erhöhung seit der Pflegereform im Jahr 2017. Die genaue Veränderung der Beträge können Sie den Tabellen entnehmen.

 

Pflegegeld

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die eine geeignete Pflege beispielsweise durch Angehörige oder andere Personen ihres Vertrauens sicherstellen. Ab Januar 2024 steigt der Betrag für das Pflegegeld um 5 Prozent.

Pflegegrad Monatliches Pflegegeld bis Dezember 2023 Monatliches Pflegegeld ab Januar 2024
2 316 Euro 332 Euro
3 545 Euro 573 Euro
4 728 Euro 765 Euro
5 901 Euro 947 Euro

Pflegesachleistungen

Auch die Höchstbeträge der Pflegesachleistungen steigen ab Januar 2024 um 5 Prozent an. Bei den Pflegesachleistungen handelt es sich um Leistungen, die durch einen professionellen Pflegedienst erbracht und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Die Leistungen stehen ebenfalls Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 zur Verfügung.

Pflegegrad Monatliche Pflegesachleistung bis Dezember 2023 Monatliche Pflegesachleistung ab Januar 2024
2 724 Euro 761 Euro
3 1.363 Euro 1.432 Euro
4 1.693 Euro 1.778 Euro
5 2.095 Euro 2.200 Euro

Kombinationsleistungen

Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Bei der Kombinationsleistung kann beispielsweise ein Teil der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst und ein Teil der Versorgung durch pflegende Angehörige erfolgen.

Leistungszuschläge bei vollstationärer Pflege

Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 wird von der Pflegekasse ein Leistungszuschuss für den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen gewährt. Beachten Sie, dass sich die Kosten für einen Pflegeheimplatz zusätzlich noch aus Investitionskosten sowie aus Kosten für die Unterkunft und Verpflegung zusammensetzen und dafür kein Zuschuss durch die Pflegekasse erfolgt. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Dauer des Aufenthalts im Pflegeheim. Die Pflegekasse bezahlt den Zuschuss direkt an das Pflegeheim, der Eigenanteil des versicherten Bewohners verringert sich dann entsprechend. Für Versicherte ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 wird kein Zuschuss gewährt.

Verweildauer im Heim Leistungszuschlag bis Dezember 2023 Leistungszuschlag ab Januar 2024
0 – 12 Monate 5 Prozent 15 Prozent
13 – 24 Monate 25 Prozent 30 Prozent
25 – 36 Monate 45 Prozent 50 Prozent
> 36 Monate 70 Prozent 75 Prozent

Personen, die bereits eine der hier genannten Pflegeleistungen erhalten, müssen keinen erneuten Antrag stellen. Die Erhöhung der Beträge erfolgt, entsprechend dem vorhandenen Pflegegrad, automatisch.

Pflegeunterstützungsgeld

Die Vereinbarkeit der Pflege Angehöriger sowie dem Nachgehen der eigenen Berufstätigkeit ist für viele Personen eine Herausforderung. Das Pflegeunterstützungsgeld hilft pflegenden Angehörigen in akuten Situationen der Pflege, sich bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen zu lassen, ohne dabei voll auf das eigene Einkommen verzichten zu müssen. Bisher konnte diese Leistung nur in besonderen Ausnahmefällen mehr als einmal je Pflegefall in Anspruch genommen werden. Ab 2024 kann diese Leistung jährlich beantragt werden. Damit soll den Pflegenden geholfen werden, Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung zu überbrücken und so für die Dauer der Pflege auf Herausforderungen reagieren zu können.

Gemeinsamer Jahresbetrag

Besonderheit für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren: Ab Januar 2024 kann diese Personengruppe bis zu 1.774 Euro, dies entspricht 100 Prozent des jährlichen Höchstleistungsbetrages der Kurzzeitpflege, für Verhinderungspflege einsetzen, soweit der Betrag nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt wurde. Die sechsmonatige Vorpflegezeit zur Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.

Weitere geplante Änderungen

Mit unserem Artikel haben wir Sie nun über die Neuerungen in der Pflege ab Januar 2024 informiert. Das war aber noch nicht alles. Im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes sind noch weitere Veränderungen geplant. Wir geben Ihnen schon jetzt einen Ausblick.

  • Ab Juli 2024 – Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, sofern ein Aufenthalt für eine pflegende Person notwendig wird. 
  • Ab Januar 2025 – Erneute Anpassung des Pflegegelds und der Pflegesachleistungen um 4,5 Prozent. Danach soll die Anpassung alle drei Jahre vorgenommen werden, indem die Beträge an die allgemeine Preisentwicklung angepasst werden. Die nächste Überprüfung ist damit für das Jahr 2028 geplant.
  • Ab Juli 2025 – Verlängerung des Anspruchs auf Verhinderungspflege sowie die Zusammenfassung von Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro. Auch die Vorpflegezeit von 6 Monaten für Leistungen der Verhinderungspflege entfällt dann.

Über diese und weitere Details zur Pflegereform werden wir Sie im Laufe des nächsten Jahres in unserem Magazin noch ausführlich informieren.

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Dann melden Sie sich gerne bei einer unserer drei Pflegeversicherungsexpertinnen:

Andrea Staffe

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Sonstige Leistungen und Pflegeversicherung

Regine Lebherz

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Nicole Ammann

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Veröffentlicht am: 14.12.2023 - Zuletzt geändert am: 15.03.2024

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